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Zur Datenerhebung des bedarfsorientierten Energiepasses fließen alle Gebäudekomponenten, wie z. B. Heizung, Mauern, Fenster und Dach, ein. Daraus ermitteln wir den Primär- und den Endenergiebedarf. Ihr Haus wird von uns als komplexes Ganzes betrachtet.
Wissenswert: Denkmalgeschützte Häuser oder temporär beheizte Gebäude, wie z. B. Ferien- oder Wochenendhäuser (maximale Nutzfläche 50 qm²) benötigen keinen Energieausweis.
Eigentümer, Vermieter oder Verpächter von Wohngebäuden (Bauantrag vor 01.11.1977) mit weniger als 5 Wohneinheiten.
Der Nachweis basiert auf den Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre. Daher ist der verbrauchsorientierte Energiepass von geringerer Aussagekraft. Er informiert nicht über den IST-Zustand der Gebäudehülle oder der Heizungsanlage, sondern lediglich über das Nutzerverhalten. Bekanntlich unterscheidet sich dieses von Mieter zu Mieter.
Ja. Wenn Sie Eigentümer, Vermieter oder Verpächter folgender Immobilien sind:
Unser Hinweis: Bei Nichtwohngebäuden sind mitunter zwei separate Energieausweise erforderlich. Fragen Sie uns einfach danach.
Für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden ist der sogenannte EnEV-Nachweis nötig. Darin ist die Ausstellung des Energieausweises enthalten.
Sie wollen Ihr Wohngebäude vermieten oder verkaufen?
Achtung: Die Kennwerte nehmen Bezug auf die Wohnfläche, aber nicht auf die Gebäudenutzfläche.
Er ist zehn Jahre gültig. Werden danach Umbaumaßnahmen, Sanierungen oder Modernisierungen vorgenommen, kann eine erneute energetische Bewertung vonnöten sein. Energieausweise, die vor dem 01.05.2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Geltungsdauer.
Ihre Auslagen richten sich danach, ob Sie einen Energieverbrauchs- oder Energiebedarfsausweis ausgestellt haben möchten. Die Erstellung des Bedarfsausweises ist aufwendiger, da Ihr Gebäude insgesamt bewertet wird. Genaue Preisangaben finden Sie hier:
Ja. Die Ausgaben können als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Ja, wenn Sie das Gebäude vermieten, verpachten oder verkaufen. Bei Besichtigungsterminen ist der Energieausweis vorzulegen. Nach Vertragsabschluss besteht Übergabepflicht an den Käufer, Mieter oder Pächter.
Achtung: Eine Nichtvorlage oder falsche Daten werden als Ordnungswidrigkeit gewertet.
© Ingenieur- & Sachverständigenbüro
Peter Paul Thoma, Bornheimer Landwehr 39, 60385 Frankfurt am Main
Quelle: https://ppt-energieberatung.de/H%C3%A4ufige_Fragen_zum_Energieausweis
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