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Energieaudit nach DIN 16247

09. Juli 2015

Auditpflicht für Nicht-KMU ab 2015

Seit April 2015 ist auf Grundlage der europäischen Energieeffizienz-Richtlinie das neue Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) in Kraft getreten. Nach diesem Gesetz sind alle größeren Unternehmen verpflichtet ein Energieaudit nach DIN 16247-1 bis zum 05.12.2015 durchzuführen.

Betroffen sind größere Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter haben. Es betrifft auch Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 50 Mio € und einer Bilanzsumme von mehr als 43 Mio €.

ppt-Energieberatung auditiert Ihr Unternehmen unabhängig und qualifiziert - gelistet in der Energieauditorenliste des BAFA.

Gültigkeit des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G)

Größere Unternehmen, die nicht der KMU-Definition der EU entsprechen, gilt die Auditpflicht. Das sind konkret:

  • wirtschaftlich tätige Unternehmen (Nicht-KMU)
  • Unternehmen mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
  • Partner-, Filial- und verbundene Unternehmen

Eine Absicht der Gewinnerzielung ist dabei nicht geboten; entscheidend ist das Handeln unter wirtschaftlichen Aspekten. Zum besseren Verständnis seien einige Beispiele für Nicht-KMUs genannt:

  • Kreditinstitute
  • Versicherungsgesellschaften
  • Behörden
  • kommunale Eigenbetriebe (mit mehr 25% kommunalem Anteil)
  • Dienstleistungsunternehmen
  • Krankenhäuser
  • Handelunternehmen inkl. aller Filialen
  • größere Gemeinschaftspraxen

Die Aufforderung betrifft nicht nur Kapitalgesellschaften und produzierendes Gewerbe. Sämtliche Firmen, die mehr als 250 Mitarbeiter beschäftigen, mehr als 50 Millionen Euro umsetzen oder die Jahresbilanzsumme von 43 Millionen Euro überschreiten, fallen in die Auditpflicht.

Anforderungen an Energieaudits

ppt-Energieberatung erstellt die Audits gemäß der DIN EN 16247-1.
Folgende Spezifika sind für die Energieaudits relevant:

  • Berücksichtigung von mindestens 90% des Gesamtenergiebedarfs
  • Energieverbrauchsdaten und Lastprofile (aktuell, gemessen, belegbar)
  • ausführliche Prüfung des Energieverbrauchsprofils (Gebäude, Anlagen, betriebliche Abläufe und Beförderung)
  • Lebenszyklus-Kostenanalyse statt Amortisationszeiten (wenn möglich)
  • repräsentative Angaben für Erhebung der Gesamtenergieeffizienz

Ferner enthalten die Energieaudits Vorschläge zur Energieeinsparung oder noch bestehenden Potenzialen.

Wichtig für Sie: Unternehmen, die bis zum 05.12.2015 ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 bzw. ein Umweltmanagementsystem nach EMAS etabliert haben, sind von der Energieauditpflicht befreit.

Nachweise und Strafen

Die Umsetzung des Gesetzes prüft die BAFA. Sie nimmt im Auftrag stichprobenartige Kontrollen vor und fordert die Unternehmen zur Einsicht in die Audits auf. Fehlt der Nachweis zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Durchführung des Energieaudits oder liegt keine Freistellung vor, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Liegt solch ein Fakt vor, wird eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro fällig.

Quelle: https://ppt-energieberatung.de/mitteilung/Energieaudit_nach_DIN_16247

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